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Begrenzung von vertraglichen Höchstfristen für Zahlungen und Abnahmen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAE-25903 Der deutsche Gesetzgeber muss spätestens bis zum die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in deutsches Recht umsetzen. Der hierzu vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung setzt zur Verbesserung der Zahlungsmoral sowohl von öffentlichen als auch von privaten Auftraggebern Höchstfristen fest, die bei der Vereinbarung von Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen grds. nicht überschritten werden dürfen. Eine entsprechende Einschränkung der Vertragsfreiheit gilt auch für Vereinbarungen zum Verzugsbeginn. Zugleich sind die Folgen des Zahlungsverzugs verschärft worden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Höchstfristen für Fälligkeitsvereinbarungen
[i]Überschreiten der Höchstgrenze für die Fälligkeit von 60 Tagen nur, wenn ausdrücklich vereinbart und nicht grob nachteiligMit der Einführung von Höchstfristen für Fälligkeitsvereinbarungen im Geschäftsverkehr will der Gesetzentwurf verhindern, dass ein wirtschaftlich starker Zahlungsschuldner die Vertragsfreiheit allzu sehr zulasten des Zahlungsgläubigers ausnutzt und vom gesetzlichen Leitbild der sofortigen Fälligkeit abweicht. Deshalb wird mit dem neu geschaffenen § 271a Abs. 1 BGB-E festgelegt, dass eine Vereinbarung, die die Fälligkeit für das Entgelt um meh...