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Überentnahme – Begrenzter Schuldzinsenabzug
Gestaltungsmissbrauch durch Einlage
Nach Auffassung des VIII. BFH-Senats stellt die kurzfristige Einlage von Geld einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen.
Problemstellung
Schuldzinsen sind gem. § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist nach Satz 2 der Betrag, „um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen”. Die Vorschrift ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Anerkennung des sog. Zwei-Konten-Modells (, BStBl 1998 II S. 193). Die Regelung schließt Schuldzinsen vom Betriebsausgabenabzug aus, wenn sie auch nur indirekt durch Entnahmen ausgelöst sind. Dies ist der Fall, wenn Entnahmen – nach Abzug von Einlagen – den Gewinn übersteigen. Dabei sind auch Über- und Unterentnahmen aus Vorjahren zu berücksichtigen (, BStBl 2010 II S. 1041). Der BFH hatte nunmehr zu entscheiden, ob Überentnahmen durch kurzfristige Geldeinzahlungen auf dem betrieblichen Girokonto vermieden werden können.
Sachverhalt
Der Kläger, ei...