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FG München Urteil v. - 2 K 3457/09 EFG 2013 S. 247 Nr. 3

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG § 4 Nr. 12 S. 2 UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1UStG § 9 Abs. 1UStG § 9 Abs. 2UStG § 15a Abs. 1

Vermietung einer Stadthalle nebst Betriebsvorrichtungen und weiteren Nebenleistungen als einheitliche umsatzsteuefreie Grundstücksüberlassung

Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bei gegenüber dem Erstjahr unveränderten Verwendungsumsätzen

Leitsatz

1. Bei Leistungen wie Reinigung, Hausmeisterservice, Beleuchtung, Zurverfügungstellen von Stühlen und Tischen usw. handelt es sich um Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung der Stadthalle bzw. von Teilen davon. Diese teilen das Schicksal der Hauptleistung als steuerfreie Grundstücksüberlassung.

2. Nebenleistungen sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. Sie dürfen für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck haben, sondern müssen das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können

3. Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG sind auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen. Auch die Vermietung solcher Betriebsvorrichtungen kann, wenn sie keinen prägenden Leistungscharakter hat, als (steuerfreie) Nebenleistung zur Grundstücksvermietung behandelt werden.

4. Eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. d. § 15a Abs. 1 UStG kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 29
DStRE 2013 S. 1057 Nr. 17
EFG 2013 S. 247 Nr. 3
Ubg 2013 S. 604 Nr. 9
LAAAE-25775

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