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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 2811/13

Gesetze: UStG 2013 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 2013 § 3 Abs. 9UStG 2013 § 3a Abs. 1UStG 2013 § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG 2013 § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG 2013 § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG 2013 § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. c UStG 2013 § 4 Nr. 12UStG 2013 § 15 Abs. 4 S. 2Richtlinie 2006/112/EG Art. 45Richtlinie 2006/112/EG Art. 44 AO § 162

Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung zur Nutzung mehrerer Golfplätze im In- und Ausland

Nutzungsmöglichkeit eines Golfplatzes mit allen Anlagen als einheitliche Leistung

Aufteilung des einheitlichen Entgelts im Schätzwege nach der Anzahl der Golfplätze

Leitsatz

1. Die gegen Einmalentgelte bzw. Jahresnutzungsentgelte erfolgende Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist eine „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück” i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, die nur bei Belegenheit des jeweiligen Golfplatzes in Deutschland im Inland steuerbar ist.

2. Die Einräumung einer Spielberechtigung für den Golfplatz mit Nutzung der Sportbahnen, Spielbahnen und Übungsflächen sowie die Einräumung der Nutzung der Club-, Aufenthalts-, Umkleide-, Dusch- und Geräteräume sowie die Pflege und Unterhaltung der Anlage sind umsatzsteuerlich als einheitliche Leistung des Golfplatzbetreibers zu behandeln.

3. Eine „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück” erfordert nach der Rspr. des EuGH einen „hinreichend engen Zusammenhang” zwischen der Leistung und dem Grundstück, der bei sonstigen Leistungen, die unter Verwendung (mit Hilfe) eines Grundstücks erbracht werden, gegeben ist, wenn die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht. Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung, die aus mehreren Elementen besteht und wie bei der Nutzung eines Golfplatzes auch das Element einer Grundstücksüberlassung enthält, ist maßgebend, ob die „Nutzung oder Auswertung” des Grundstücks (oder seiner Bestandteile) den Kern der Leistung ausmacht. Beweisanzeichen für den Zusammenhang sonstiger Leistungen mit dem Grundstück ist die Notwendigkeit, das Grundstück zu betreten oder zu besichtigen, um die sonstige Leistung sachgerecht ausführen zu können.

4. Wird ein pauschales Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit mehrerer Golfplätze im In- und Ausland gezahlt, ist die Pauschalzahlung des Nutzers für die Ermittlung des im Inland steuerbaren Anteils des Entgelts im Schätzweg nach der Anzahl der Golfplätze im In- bzw. Ausland aufzuteilen.

5. Das vorliegende FG-Urteil wurde durch das (Az.: XI R 5/14) aufgehoben.

Fundstelle(n):
OAAAG-38015

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