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IWB Nr. 24 vom Seite 889

Begründung einer Betriebsstätte in China?

Dr. Hortense Ute Demme

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 912Aufgrund der zahlreichen Investitionen und unternehmerischen Tätigkeiten deutscher Unternehmen in China stellt sich zunehmend gerade im Zusammenhang mit Großprojekten im Anlagenbau die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein deutsches Unternehmen dort eine Betriebsstätte begründet.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Auslegung nach Art 5 Abs. 3 DBA China

Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA China umfasst der Begriff Betriebsstätte „eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate überschreitet.” Diese Erweiterung um die dritte Alternative entspricht Art. 5 Abs. 3 Buchst. a UN-MA. [i]Überwachungsleistungen müssen an Projekt anknüpfen, dass selbst die Kriterien für eine Betriebsstätte erfülltAuch ohne echte Montagearbeiten, kommen damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten in Betracht. Nach dem deutsch-chinesischen DBA können auch rein planende bzw. überwachende Tätigkeiten zur Annahme einer Baubetriebsstätte führen. Für die dem UN-Entwurf nachgebildeten DBA gilt das aufgrund des Wortlauts „supervisory activities in connection therewith” allerdings nur dann, wenn die Überwachungstätigkeiten mit betriebsstättenbegründenden und von einem anderen Unternehmen durchgeführten ...