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Die Herausverschmelzung
§§ 11 bis 13 UmwStG
Zivilrechtlich sind Verschmelzungen deutscher Gesellschaften auf Gesellschaften aus dem EU/EWR-Ausland zulässig. Die steuerliche Behandlung dieser sog. Herausverschmelzung richtet sich wie ein reiner Inlandsfall nach §§ 11 bis 13 UmwStG und erfordert zusätzlich Kenntnisse des internationalen Steuerrechts. Der vorliegende Beitrag stellt die auftretenden Fragen anhand eines Beispielsfalles dar. Insgesamt soll eine Sensibilität für die praktischen Probleme geschaffen werden. Der Artikel knüpft an jenen zur Hineinverschmelzung an ( NWB YAAAD-85482).
I. Einführung
In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben wurde im Umwandlungsgesetz (§§ 122a bis 122l UmwG) die grenzüberschreitende Verschmelzung deutscher Gesellschaften mit Gesellschaften anderer EU/EWR-Staaten geregelt. Das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) passte das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) an diese Rechtsentwicklungen an, so dass unter engen Voraussetzungen auch grenzüberschreitende Verschmelzungen steuerneutral möglich sind.
II. Ausgangsfall
Der in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A is...