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FG Rheinland-Pfalz 29.5.2012 3 K 1500/09, IWB 22/2012 S. 812

FG Rheinland-Pfalz | Anwendung des DBA Frankreich bei einer Abfindung

(1) Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Besteuerung von Abfindungen an einen Arbeitnehmer, in denen eine der Regelung des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA entsprechende Regelung eines DBA anzuwenden ist, können nicht ohne Weiteres auf die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich übertragen werden. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich weicht von der Regelung des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA ab. (2) Bei der Besteuerung nach Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich ist darauf abzustellen, dass die Abfindung von dem ehemaligen französischen Arbeitgeber gezahlt wurde und insoweit aus dem Arbeitsverhältnis in Frankreich „herrührt”.

Hinweis:

Nach der Rechtsprechung des BFH zu Art. 15 OECD-MA (bzw. den entsprechenden Vorschriften in den deutschen DBA) gilt das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen, die anlässlich der Auflösung eines [i]Unterschied zwischen OECD-MA und DBA Frankreich, danach ausreichender Konnex und also Besteuerung im Tätigkeitsstaat Frankreich Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl.