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Finanzgerichtsordnung | Ordnungsgeld nach Klagerücknahme
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgelds (§ 80 Abs. 1 FGO) dienen der Sachverhaltsaufklärung und der Verfahrensbeschleunigung. (2) Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist der Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO dahingehend einzuschränken, dass Ordnungsgeld im Regelfall nur festgesetzt werden darf, wenn das unentschuldigte Ausbleiben zu einer Verfahrensverzögerung führt. Daran fehlt es bei einer Klagerücknahme im Laufe der mündlichen Verhandlung.