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FG Münster 05.09.2012 12 K 1948/11 E, NWB 46/2012 S. 3678

Abgabenordnung | Nachträglicher Antrag auf Realsplittung kein rückwirkendes Ereignis

Der Kläger leistete im Streitfall an seine von ihm dauernd getrennt lebende Ehefrau Barunterhalt und machte die Zahlungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen in den Vorjahren als Sonderausgaben. Die Ehefrau hatte dem Realsplittung zugestimmt und die Zustimmungserklärung im Streitjahr nicht widerrufen. Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung ohne Geltendmachung der Unterhaltszahlungen für das Streitjahr 2007 elektronisch ein, das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Ansatz der Unterhaltszahlungen fest. Nachdem der Steuerbescheid bestandskräftig wurde, machte der Kläger die Unterhaltszahlungen geltend und begehrte die Änderung der Festsetzung u. a. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das FG Münster stellt mit Urteil vom fest, dass ein nach Bestandskraft des Einkomm...