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Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 4 EStG
Gibt der Stpfl. keine Steuererklärung ab, ist gem. NWB VAAAE-06504 das FA berechtigt, einen bestandskräftigen Schätzungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn es nachträglich von steuerrechtlich relevanten Sachverhalten des Stpfl. erfährt, die das bisherige Schätzungsergebnis übersteigen. Danach kann ein bisher nicht berücksichtigter Geschäftsvorfall eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sein. Dabei ist zu prüfen, ob nach dem Bekanntwerden weiterer Schätzungsgrundlagen die bisherige durch eine neue Schätzung ersetzt werden soll (Bezug: § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 7g Abs. 4 EStG).