Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH 02.07.2012 AnwZ (Brfg) 57/11, NWB 42/2012 S. 3367

Berufsrecht | Kein erneutes Führen der Fachanwaltsbezeichnung ohne Prüfung

Das Führen der Fachanwaltsbezeichnung lebt nach einem (temporären) Wechsel in den öffentlichen Dienst auch bei stetiger Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO nicht ohne Weiteres wieder auf, sondern bedarf der erneuten Erlaubnis. Damit blieb die Klage einer Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht erfolglos, die zwischenzeitlich ein (inzwischen unbefristetes) Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst eingegangen ist und also um Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) gebeten hatte. Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung „auf andere Weise” erledigt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. mit § 43 Abs. 2 VwVfG), also ihre äußere und innere Wirksamkeit verloren. Die Klägerin muss im Fall ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Befugnis nach dem...