Das Verzögerungsgeld in der Praxis
Grenzen der Sanktionierung durch die Rechtsprechung
[i]Verzögerungsgeld kein „Papiertiger”Seit vier Jahren verfügen die Finanzämter mit dem Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 € über ein wirksames Sanktionsinstrument, wenn Steuerpflichtige ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung verletzen. Zunächst als bloßer „Papiertiger” von vielen Beratern und Unternehmen nicht ernst genommen, zeigt sich mittlerweile: Die Finanzämter machen vom Verzögerungsgeld „großzügig” Gebrauch.
In einer eigenen kleinen, nicht unbedingt repräsentativen Umfrage unter Steuerberatern konnte ich gleichwohl keinen Berater finden, der praktische Erfahrung mit dem Verzögerungsgeld hatte. Der Grund war leicht zu erraten: Soweit darf es eigentlich gar nicht erst kommen.
VRiFG Bernd Rätke und BBK-Herausgeber hatte [i]Zahlreiche Streitfälle in der Praxisallerdings in seiner Tätigkeit als Finanzrichter in den letzten Jahren durchaus häufiger Fälle zum Verzögerungsgeld zu bearbeiten, in denen die Fronten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung verhärtet waren. Diese Fälle waren Anlass, die bisher ergangene Rechtsprechung zum Verzögerungsgeld zusammenzutragen und zu analysieren. Ziel war, den Beratern und den Unternehmen für den Fall des Falles eine Richtschnur an die Hand zu geben, wo zum Beispiel der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung bei der Festsetzung des Verzögerungsgelds endet. Lesen Sie hierzu den ausführlichen Beitrag von Bernd Rätke ab Seite 903.
In der Rubrik „Steuerrecht [i]BFH zu Bewirtungsbelegen und zum (unangemessenen) Repräsentationsaufwand aktuell” finden sich zwei BFH-Entscheidungen, die eine größere Breitenwirkung haben dürften: In der ersten Entscheidung urteilte der BFH, dass die Bewirtung eines Geschäftsfreundes eine Rechnung erfordert. Der Wirt soll den Namen des bewirteten Geschäftsfreundes notieren. Nicht ausreichend ist eine Kreditkartenabrechnung zusammen mit einem Eigenbeleg, aus dem der Name und der Anlass hervorgehen. Neben der BBK-Kurznachricht auf Seite 871 stellt Hans-Walter Schoor das Urteil ab Seite 900 zusätzlich ausführlich vor. Die zweite BFH-Entscheidung betraf die Frage, ob Kosten einer Regattafahrt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind oder unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen. Das Urteil lässt sich auf viele Fälle übertragen, wenn zum Beispiel Autohäuser ihre Kunden zu Wochenendreisen einladen. Eine ausführliche Analyse lesen Sie in der nächsten BBK-Ausgabe.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2012 Seite 865
NWB KAAAE-18092