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IWB Nr. 18 vom Seite 649

Berücksichtigung ausländischer Bescheide im Rahmen des § 174 Abs. 1 AO

Lukas Hilbert

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 662Der § 174 Abs. 1 Satz 1 AO zur Bestandskraft gibt vor: „Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern.” Dass hierbei nicht nur nach inländischem Recht erlassene Verwaltungsakte zu berücksichtigen sind, sondern zumindest innerhalb der EU auch vergleichbare Maßnahmen ausländischer Behörden umfasst sind, falls die Bescheide nach der materiell-rechtlichen Verteilung der Besteuerungsrechte ihres DBA im Widerstreit zueinander stehen, ist nun höchstrichterlich entschieden ( NWB KAAAE-15743).

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Sachverhalt

[i]In den Niederlanden zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente wurde auch in Deutschland erfasstDer Kläger wohnte in den Niederlanden und erzielte in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zudem bezog er eine Berufsunfähigkeitsrente, die im Wohnsitzstaat zu versteuern war. Die Rentenbezüge wurden fälschlicherweise in die von einer Steuerberaterin des Klägers für Deutschland erstellten Einnahmenüberschussrechnungen einbezogen. Den ...