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Berücksichtigung ausländischer Bescheide im Rahmen des § 174 Abs. 1 AO
BFH zu widerstreitenden Steuerfestsetzungen
„Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern.” Diese Regelung zur Bestandskraft nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO stand im Mittelpunkt der rechtlichen Erwägungen des am veröffentlichten BFH-Urteils I R 73/10 vom . Der erste Senat nahm dabei Stellung zur seit Langem diskutierten Frage, ob im Rahmen der Norm nur nach inländischem Recht erlassene Verwaltungsakte zu berücksichtigen sind. Er entschied, dass zumindest innerhalb der EU vergleichbare Maßnahmen ausländischer Behörden von der Vorschrift mit umfasst werden, sofern die Bescheide zweier Staaten nach der materiell-rechtlichen Verteilung der Besteuerungsrechte gemäß DBA im Widerstreit zueinander stehen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .
I. Sachverhalt
[i]In den Niederlanden zu versteuernde BerufsunfähigkeitsrenteIn den Streitjahren 2005 und 2006 wohnte der Kläger in den Niederlanden und erzielte in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Heilpraktiker. Zudem bezog er seit 2004 eine Berufsunfä...