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Kontrollerlangung und nachfolgender Resterwerb als einheitliche Maßnahme
I. Sachverhalt
Am erwirbt MU von Verkäufer V 60 % der Anteile an der TU für einen Kaufpreis von 105 Mio €. Das Nettovermögen der TU zu Buch- und zugleich Zeitwerten beträgt 100 Mio € und verändert sich bis zum nicht. Die verbleibenden 40 % erwirbt MU am für 25 Mio € ebenfalls von V.
Ziel der Parteien war von Anfang an die Übertragung von 100 % der Anteile. Die Aufteilung in zwei Transaktionsschritte erfolgte hauptsächlich aus den Verkäufer betreffenden steuerlichen Gründen. Um diese nicht zu gefährden, wurden im Vertrag über die erste Tranche keine rechtlichen Bindungen (Optionsrechte etc.) für den zweiten Schritt vereinbart. MU konnte sich aber im Hinblick auf die sonstigen Geschäftsbeziehungen zu V sowie dessen geringes ökonomisches Interesse an einer Minderheitsbeteiligung auf die Einhaltung entsprechender Absichtserklärungen verlassen.
MU wendet nicht die full goodwill-Methode an, nicht beherrschenden Anteilen (non-controlling interests – NCI) wird daher kein Anteil am goodwill zugerechnet.
II. Fragestellungen
Welcher goodwill ergibt sich im Konzernabschuss der MU?
Welche Wirkung hat die gesamte Maßnahme auf das Eigenkapital des Konzer...