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NWB BB 9/2012 S. 263

GbR als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft

Das OLG Celle hat entschieden, dass eine GbR als Komplementärin einer KG in das Handelsregister einzutragen ist. Der BGH hat am die GbR für rechts- und parteifähig erklärt (vgl. NWB KAAAB-98013).

Mit Urteil vom wurde vom BGH bestätigt, dass die GbR als Kommanditistin in das Handelsregister mit allen Gesellschaftern einzutragen ist. Insbesondere spricht nicht gegen eine Eintragung, dass das Registergericht die Angaben der GbR eintragen muss. Dadurch werde das Registergericht nicht zu einem GbR-Register, sondern die Eintragung beziehe sich weiterhin auf die KG.

Ausdrücklich geregelt wurde die Eintragung als Kommanditistin mittlerweile in § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach ist die GbR unter Namensnennung, Angabe des Geburtsdatums der Gesellschafter und des Wohnortes ...