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Besserungsoption kein rückwirkendes Ereignis
Vereinbaren die Vertragsparteien beim Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft eine Besserungsoption, welche dem Verkäufer ein Optionsrecht auf Abschluss eines Änderungsvertrags zum Kaufvertrag mit dem Ziel einer nachträglichen Beteiligung an der Wertentwicklung des Kaufgegenstands einräumt, stellt die spätere Ausübung des Optionsrechts kein rückwirkendes Ereignis dar (Bezug: § 17 Abs. 1, 2, § 24 Nr. 2 EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Eine nachträgliche Änderung des Veräußerungspreises i. S. des § 17 Abs. 2 EStG kann grundsätzlich auch dann auf den Zeitpunkt der Veräußerung i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurückwirken, wenn das Ereignis erst nach dem Zeitpunkt der Veräußerung eintritt. Bei nachträglichen vertraglichen Änderungen gilt das aber nur, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlunge...