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BBK Nr. 16 vom Seite 725

Folgen unzureichender Offenlegung für die Bankkreditierung

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 749Verweigert ein Kreditnehmer beharrlich die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so kann die kreditierende Bank das Kreditverhältnis aus „wichtigem Grund” kündigen. Das OLG Frankfurt/M. hat die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen Kündigung bestätigt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Urteilsfall

[i]OLG Frankfurt/M., Urteil vom 25. 3. 2011 - 19 U 173/10 NWB GAAAD-86794 Ein Unternehmer hatte bei einer Bank insgesamt 13 Kredite mit einem Gesamtvolumen von 3,5 Mio. € aufgenommen. Das Unternehmen erbrachte alle Zins- und Tilgungsleistungen ordnungsgemäß, verweigerte aber beharrlich die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Unter Bezug auf § 18 KWG forderte die Bank das Unternehmen auf, die Unterlagen einzureichen, und drohte mit der Kündigung der Kredite, sollten die Unterlagen nicht innerhalb von zehn Tagen vorliegen. Da die Unterlagen vom Unternehmen nicht beigebracht wurden, kündigte die Bank das Gesamtengagement aus wichtigem Grund.

II. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

[i]BonitätsbeurteilungNach § 18 KWG sind Kredite von insgesamt mehr als 750.000 € nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren. Durch die Offenlegungspflicht soll sichergestellt werden, dass die...