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Einkommensteuer | Kein Pflegekindschaftsverhältnis bei Aufnahme der Pflegeperson in den Haushalt des Pflegekinds
Nach dem liegt ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht vor, wenn das Pflegekind die Pflegeperson in seinen Haushalt aufnimmt. Das Gesetz verlangt die Aufnahme des Pflegekinds in den Haushalt des Steuerpflichtigen oder Kindergeldberechtigten. Dieses muss in einer eigenen Wohnung ein weitgehend selbstbestimmtes Leben führen und sich persönlich und finanziell an der Haushaltsführung beteiligen. Der Steuerpflichtige (Kindergeldberechtigte) muss Eigentum oder Besitz an der Wohnung haben.