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BFH 10.05.2012 VI R 72/11, NWB 31/2012 S. 2524

Einkommensteuer | Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE

Ein Soldat auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird, befindet sich nach dem in einer Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht.

Anmerkung:

Das Urteil ist für die Klägerin, wie für ihren Sohn, ein richtiger Glückstreffer. Weil der Sohn eine Berufsausbildung absolviert hat, bekommt sie Kindergeld und will der Sohn einmal studieren, würden seine diesbezüglichen Aufwendungen nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG fallen.