„Fragen an die Redaktion”
Das letzte Gefecht
Das Steuerstrafrecht durchschreitet in diesen Tagen die Niederungen der Parteipolitik. Der kolportierte Ankauf weiterer „Steuer CDs” durch das Land Nordrhein-Westfalen darf diesmal (auch) als politisch motivierter Versuch gedeutet werden, das Steuerabkommen mit der Schweiz, welches in einer Zusatzvereinbarung den aktiven Datenerwerb verbietet, an einer weiteren Flanke anzugreifen. Wichtiger als die Frage der völkerrechtlichen Bindung eines solchen Agreements bis zu einer Beteiligung des Bundesrats sind die zivilrechtlichen Folgen fehlerhafter steuerstrafrechtlicher Beratung, zumal die nächste Welle der Selbstanzeigen die Kanzleien schon in einigen Wochen erreichen wird. Mit der Verschärfung des Rechts zur Selbstanzeige durch Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere durch Abschaffung der Teilselbstanzeige und Vorverlagerung der „Tatentdeckung”, sind auch die Haftungsgefahren für Berater (etwa bei unvollständiger Selbstanzeige) deutlich gestiegen. In dem auf S. 2573 besprochenen Fall konnte sich der Steuerberater auch nicht auf die gleichzeitige Mandatierung eines Rechtsanwalts berufen. Dies gelingt – so ein Obiter Dictum des LG Saarbrücken – allenfalls dann, wenn der Steuerberater den vom Mandanten als „Spezialisten” eingeschalteten Rechtsanwalt nur „begleiten” soll. Von einer möglichen Haftung in diesem Bereich wird sich der Steuerberater auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) freizeichnen können, deren Verwendung Warttinger und Bickel auf S. 2565 empfehlen. Mitglieder einer Steuerberatersozietät können allerdings durch AGB die Haftung auf den Bearbeiter des Mandats beschränken. Wie wichtig eine solche Vereinbarung ist, zeigt die aktuelle Rechtsprechung des BGH (NWB 29/2012 S. 2370), die sogar berufsfremde Sozien einer Kanzlei in die Haftung für Fehler anderer Partner einbezieht.
In NWB 12/2012 S. 972 haben Gragert/Wißborn das zur Übertragung und Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG vorgestellt. Leser haben uns gebeten, auch Fallkonstellationen zu behandeln, die nicht im BMF- Schreiben behandelt werden. Goebel/Ungemach erörtern auf S. 2539 nun etwa auch die Besonderheiten bei der Übertragung von im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgütern und klären, wie ein rückwirkender Teilwertansatz bei Veräußerung oder Entnahmen durch Bildung einer Ergänzungsbilanz verhindert werden kann.
Beteiligen wollen wir Sie, liebe Leser, auch an unseren „ Expertentagen Sanierung und Insolvenz”. Sie haben in den nächsten Wochen Gelegenheit, Fragen, die Sie in Ihrer Praxis, insbesondere nach der Insolvenzrechtsreform (ESUG) beschäftigen, an obenstehende Redaktionsadresse zu senden. Diese werden dann von namhaften Experten aus Justiz und Insolvenzverwaltung besprochen und auch Gegenstand der Fachreferate am 21. 9. sein. Näheres über die Veranstaltung, die Sie zu allen für Steuerberater relevanten Fragen der Sanierungs- und Insolvenzberatung nach dem ESUG informiert, finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Seminare und dem Eintrag NWB-Spezial-Seminare.
Beste Grüße
Heinrich Steinfeld
Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 2513
NWB NAAAE-14060