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Lohnsteuer | Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
Die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort ist einkommensteuerrechtlich grds. unerheblich. Nach dem ist die doppelte Haushaltsführung deshalb auch dann beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige den Zweithaushalt am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft einrichtet. Erst wenn sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung als Wohnung am Beschäftigungsort.
Die Steuerbehörde ist [i]Holin, NWB 23/2012 S. 1923keine moralische Instanz, sie kann und muss aber Indizien würdigen. In einem Fall, wie dem nun vom BFH entschiedenen Rechtsstreit geht es aber nicht nur um eine doppelte Veranlassung für die Aufwe...