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Einkommensteuer | Reihenfolge der Verrechnung verrechenbarer Verluste im Zeitraum der Tonnagebesteuerung
Über die Frage, ob im Zeitraum der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ein nach § 15a EStG verrechenbarer Verlust vorrangig mit („fiktiven”) Steuerbilanzgewinnen nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG oder mit einem dem Tonnagegewinn nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG (tatsächlich) hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag zu verrechnen ist, ist nach dem im Verfahren zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 5a Abs. 5 Satz 4 i. V. mit § 15a Abs. 4 EStG zu entscheiden.