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Teileinspruchsentscheidung bezüglich unstreitiger Bestandteile des Bescheids zulässig
Eine Teileinspruchsentscheidung kann sich auch nur auf unstreitige Teile eines Bescheids beziehen (Bezug: § 367 Abs. 2a AO).
Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid bezieht sich grundsätzlich unabhängig von seiner Begründung auf den gesamten Bescheid. Wird der Bescheid wegen einzelner, ausdrücklich benannter Punkte angegriffen, ist es für die Finanzbehörde verfahrensrechtlich zulässig, durch eine Teileinspruchsentscheidung abschlägig über alle im Einspruch nicht ausdrücklich benannten Streitpunkte zu entscheiden. In der Teileinspruchsentscheidung müssen alle Streitpunkte angegeben werden, hinsichtlich derer der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Hinsichtlich aller übrigen, durch die Teileinspruchsentscheidung bestandskräftigen Punkte des Ste...