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Berechtigte Vergütungserwartung bei Mehrarbeit und Durchschnittsverdienst
Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung muss der Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit zusätzlich vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist i. d. R. gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Der Kläger des Streitfalls war als Lagerleiter mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 € angestellt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zur Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er für 968 in den letzten drei Jahren geleistete Überstunden den zusätzlichen Lohn ein – zu Recht. Der...