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StuB 12/2012 S. 496

Ärztliches Attest ab erstem Krankheitstag zulässig

Die Aufforderung des Arbeitgebers, die Vorlage eines ärztlichen Attests (AU-Bescheinigung) vor Ablauf von drei Tagen zu verlangen, bedarf weder einer Begründung noch eines Sachverhalts, der Anlass zur Vermutung für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt. Eine derartige Aufforderung des Arbeitgebers darf das Gericht auch nicht auf billiges Ermessen prüfen. Denn arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer müssen zwar kraft Gesetzes erst spätestens nach Ablauf von drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgeltfortzahlungsgesetzEntgFG). Der Arbeitgeber darf die Vorlage aber schon früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG; , nrkr.).