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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 797/09 E

Gesetze: AO § 90 Abs. 2, AO § 162, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 171 Abs. 5 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz

Beweismaß bei der Feststellung einer Steuerhinterziehung - Verletzung von Mitwirkungspflichten - Indizienbeweis, Zuordnung eines unter einer Referenznummer geführten anonymisierten Auslandskontos

Leitsatz

  1. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes - mithin im Schätzungswege - nicht zulässig.

  2. Insoweit darf dem Steuerpflichtigen die Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gilt auch für die Verletzung sog. erweiterter Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO.

  3. Bei der Beweiswürdigung zur Zuordnung eines unter einer Referenznummer geführten Auslandskontos kann berücksichtigt werden, dass es über ein bloßes Bestreiten hinaus an jeglichem Vorbringen fehlt, das Anlass dafür geben könnte, die aus den Indizien gewonnene Überzeugung, dass es sich um eine Kontoverbindung des bestreitenden Steuerpflichtigen handelt, in Frage zu stellen.

  4. Eine Negativbescheinigung der ausländischen Bank des Inhalts, dass sie auf den Namen des Steuerpflichtigen kein Konto/Depot führt, schließt das Bestehen eines ihm zuzurechnenden anonymisierten Kontos nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 171 Nr. 6
DB 2012 S. 16 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2012 S. 1646
PStR 2012 S. 139 Nr. 6
StBW 2012 S. 587 Nr. 13
DAAAE-11039

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