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Auswirkungen einer Prozesserklärung auf Prozesszinsen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAE-08788 Die Art der Verfahrensbeendigung kann nach einem aktuellen Urteil des 2. Senats des (Rev. eingelegt, Az. beim BFH: III R 11/12) bei der Frage der Prozesszinsen ganz erhebliche Auswirkungen haben.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Sachverhalt und Entscheidung
[i]Prozesszinsen bei KlagerücknahmeDer Kläger begehrte eine hohe Summe Investitionszulage. Nach langwierigen Verhandlungen im Klageverfahren, großzügigen Fristverlängerungen durch das Gericht und zwei Erörterungsterminen mit dem Berichterstatter legte der Kläger nach Jahren des Prozessierens schließlich die erforderlichen Nachweise vor. Daraufhin half das Finanzamt großenteils ab und gewährte Investitionszulage. Der Berichterstatter führte in einem Protokoll vorsorglich aus, dass das Finanzamt keine Kosten tragen müsse. Der Kläger erklärte die Hauptsache nun aber nicht für erledigt, sondern nahm stattdessen die Klage zurück. Die Rücknahme war im Streitfall nach altem Recht (Klageeingang bis ) sogar gerichtsgebührenfrei. Der 2. Senat des FG Thüringen sprach ihm mit Urteil vom - 2 K 440/11 Prozesszinsen zu, § 236 Abs. 3 AO stehe dem nicht entgegen.
[i]Nach Kostenentscheidung gem. § 137 FGO keine ProzesszinsenErledigt sich...