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NWB Nr. 19 vom Seite 1582

Auswirkungen einer Prozesserklärung auf Prozesszinsen

Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?

Gunnar Skerhut

[i]FG Thüringen, Urteil vom 26. 1. 2012 - 2 K 440/11Viele Klageverfahren erledigen sich dadurch, dass der Kläger erforderliche Unterlagen im Verlauf des Prozesses nachreicht. Erlässt dann das Finanzamt den gewünschten Änderungsbescheid, geben entweder beide Beteiligte Erledigungserklärungen ab oder der Kläger nimmt die Klage zurück. Hat er die Unterlagen schuldhaft verspätet nachgereicht, [i]Nacke, NWB 46/2011 S. 3876; ders., NWB 47/2011 S. 3954werden ihm die Kosten auferlegt (§ 137 FGO). Nimmt er die Klage nach Erlass des Änderungsbescheids zurück, hat er die Kosten ebenfalls zu tragen (§ 136 Abs. 2 FGO). In beiden Fällen werden zwei Gerichtsgebühren fällig. Dem Kläger kann der prozessuale Weg zur Beendigung des Klageverfahrens von daher gleichgültig sein. Die Art der Verfahrensbeendigung kann nach einem aktuellen Urteil des 2. Senats des (Rev. eingelegt, Az. beim BFH: III R 11/12) bei der Frage der Prozesszinsen aber ganz erhebliche Auswirkungen haben. Werden einem Kläger die Kosten gem. § 137 FGO auferlegt, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen (§ 236 Abs. 3 AO). Das Finanzgericht hat einen Anspruch auf Prozesszinsen bejaht, auch wenn sich der Rechtsstreit nach Än...