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Wohnungseigentumsrecht | Keine Zustimmung bei Veräußerung sämtlicher Wohnungseigentumseinheiten
Enthält der WEG-Vertrag zum Sondereigentum die Verfügungsbeschränkung, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam sein soll, solange nicht die anderen Wohnungseigentümer oder ein Dritter ihre Zustimmung erteilt haben, dann ist diese gem. § 12 Abs. 1 WEG zulässige Ausnahme zu § 137 BGB allerdings eng auszulegen. Die Veräußerungsbeschränkung darf nicht über den Sinn und Zweck der Norm hinaus erweitert werden, nämlich die Kenntnis der Gemeinschaft über die Zusammensetzung zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen zu gewährleisten. Das Zustimmungserfordernis ist nicht tangiert, wenn die beiden einzigen Wohnungseigentümer ihr Wohnungseigentum gleichzeitig veräußern. Diese Veräußerung aller Einheiten unterliegt dahe...