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OLG München 05.03.2012 31 Wx 47/12, NWB 16/2012 S. 1292

Handelsrecht | Sprecher der Geschäftsführung nicht im Handelsregister eintragungsfähig

Die Funktion eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH als „Sprecher der Geschäftsführung” ist im Handelsregister nicht eintragungsfähig. Weder kennt das GmbHG eine herausgehobene Stellung eines von mehreren Mitgliedern des Vertretungsorgans noch sieht § 43 Ziffer 4 Handelsregisterverordnung (HRV) für eine solche Funktion eine Eintragungspflicht vor. [i]Zur Geschäftsverteilung zwischen GmbH-Geschäftsführern s. Haack NWB 26/2009 S. 2002Für eine entsprechende Anwendung der Regelung für die Aktiengesellschaft bzw. die Societas Europaea (§ 43 Ziffer 4 Buchst. b HRV), wonach der Vorsitzende des Vorstands bzw. des Leitungsorgans besonders zu bezeichnen ist, besteht kein Bedürfnis (vgl. dagegen § 84 Abs. 2 AktG).