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FG München Urteil v. - 14 K 2112/09

Gesetze: FGO § 6FGO § 51 Abs. 1FGO § 155FGO § 79b Abs. 1ZPO § 45 Abs. 1ZPO § 227UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG § 14UStG § 2 Abs. 1 S. 3UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG § 27bGG Art. 19 Abs. 1 S. 2

Vorsteuerabzug

Leitsatz

Ein Vorsteuerabzug kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht anhand objektiver Anhaltspunkte nachweisen konnte, dass sie die Absicht verfolgt hat, eine zu besteuerten Umsätzen führende Tätigkeit aufzunehmen. Im streitigen Zeitraum wurden keine Umsätze getätigt und keine wirtschaftliche Tätigkeit erbracht. Der von der Klägerin benannte Firmensitz hat nie existiert.

Tatbestand

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 296 Nr. 7
VAAAE-06008

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