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OLG 15.11.2011 31 Wx 482/11, NWB 14/2012 S. 1136

Umwandlungsrecht | Darlehensgewährung bei Ausgliederung zur Aufnahme

Da bei einer Ausgliederung nach Maßgabe des § 125 UmwG der § 54 UmwG nicht gilt, der in seinem Absatz 4 bare Zuzahlungen auf den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährenden Gesellschaftsanteile der übernehmenden Gesellschaft beschränkt, kann der übertragende Rechtsträger (hier ein Einzelkaufmann) der aufnehmenden Gesellschaft (hier eine GmbH) insoweit ein Darlehen zur Verfügung stellen, als der Wert des übertragenden Vermögens den Nennbetrag der im Gegenzug erhaltenen Geschäftsanteile übersteigt. Denn im Gegensatz zur Abspaltung werden bei der Ausgliederung die Anteilsinhaber des übertragenden [i]Albrecht, NWB 25/2005 S. 2139Rechtsträgers nicht unmittelbar betroffen, da die Anteilsgewährung an den übertragenden Rechtsträger selbst erfolgt.