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Doppelbesteuerung | Anrechnungsmethode bei Einkünften aus in Spanien belegenem landwirtschaftlichen Betrieb
Das ist in folgenden Leitätzen zusammengefasst: (1) Bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA Spanien die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet. (2) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fällt nach dem DBA Spanien nicht unter den Begriff des Unternehmens und kann damit keine Betriebsstätte begründen.
Der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger muss die Einkünfte aus seinen spanischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Anrechnung der spanischen Steuer der deutschen Besteuerung unterwerfen, weil land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach dem DBA Spanien keine Betriebsstätte begründen. Abkommensrechtlich handelt es sich um Einkünfte aus Grundstücken, die nach dem DBA der Wohnsitzstaat besteuern darf...