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Grunderwerbsteuer | Keine Beendigung der Anlaufhemmung, wenn bei der Anzeige die Angaben fehlen
Ist eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u. a. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird. Nach dem kommt einer Anzeige nach § 18 GrEStG dann keine die Anlaufhemmung beendende Wirkung zu, wenn ihr die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben vollständig fehlen.