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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 288/11 EFG 2012 S. 955 Nr. 10

Gesetze: FGO § 151 Abs. 1, FGO § 151 Abs. 2, FGO § 151 Abs. 3, FGO § 155, ZPO § 704, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711

Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen AdV-Beschlusses

Leitsatz

1. Aus welchen Titeln vollstreckt wird, ist für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit im § 151 Abs. 2 FGO erschöpfend geregelt (im Anschluss an ).

2. Der abschließende Katalog des § 151 Abs. 2 FGO erfasst zwar auch unanfechtbare AdV-Beschlüsse, nicht aber Entscheidungen gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.

3. Im Anwendungsbereich der FGO können auch andere Entscheidungen als Endurteile, z. B. beschwerdefähige AdV-Beschlüsse, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 955 Nr. 10
FAAAE-04723

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