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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Beschluss v. - 4 V 1429/23

Gesetze: BewG § 9 ; BewG § 198; BewG § 218 ; BewG § 219; BewG § 220 ; BewG § 221; BewG § 229 ; BewG § 243; BewG § 244 ; BewG § 247; BewG § 249 ; BewG § 251; BewG § 252 ; BewG § 253; BewG § 254 ; BewG § 255; BewG § 256 ; BewG § 257; BewG § 258 ; BewG § 261; BewG § 262 ; BewG Anlage 36; BewG Anlage 37 ; BewG Anlage 38; BewG Anlage 39 ; BewG Anlage 40; BewG Anlage 41 ; GrStG § 2 ; GrStG § 9; GrStG § 10 ; GrStG § 16; GrStG § 25 ; GrStG § 27; GrStG § 32 ; GrStG § 34; GrStG § 35 ; BauGB § 192 ; BauGB § 193; BauGB § 195 ; BauGB § 196; BauGB § 199 ; ImmoWertV § 2 ; ImmoWertV § 3; ImmoWertV § 7 ; ImmoWertV § 8; ImmoWertV § 9 ; ImmoWertV § 12; ImmoWertV § 13 ; ImmoWertV § 14; ImmoWertV § 15 ; ImmoWertV § 17; ImmoWertV § 24 ; ImmoWertV § 25; ImmoWertV § 40 ; GAVO § 2 ; GAVO § 3; GAVO § 5 ; GAVO § 7; GAVO § 8 ; GAVO § 9; GAVO § 10 ; GAVO § 11; GAVO § 13 ; GAVO § 14; MietNEinV; AO § 3 Abs. 1 ; AO § 6; AO § 163 ; AO § 180; AO § 184 Abs. 1 ; AO § 227; AO § 233a ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69; FGO § 74 ; FGO § 76; FGO § 114 ; FGO § 76; FGO § 114 ; VwGO § 40 ; BetrKV § 1 ; BetrKV § 2

Ernstliche Zweifel an der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell

Leitsatz

1. Steuerpflichtige können gegen ihren Grundsteuerwertbescheid auf den Stichtag einheitlichen Rechtsschutz bei den Finanzgerichten erlangen, ohne bezüglich ihrer Einwände gegen die der Bewertung zugrundeliegenden Bodenrichtwerte die Verwaltungsgerichte anrufen zu müssen.

2. Bei verfassungskonformer Auslegung ist es auch nach den Bewertungsregeln der §§ 218 ff. BewG möglich, einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen. Ein Wertgutachten ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

3. Bezüglich der für Rheinland-Pfalz errichteten Gutachterausschüsse bestehen ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit, weil nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung Einflussnahmemöglichkeiten durch den Vorsitzenden des Gutachterausschusses und durch die Finanzverwaltung auf die personelle Zusammensetzung des Ausschusses nicht ausgeschlossen werden können.

4. Es bestehen ernstliche Zweifel bezüglich der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den zur Ableitung der Bodenrichtwerte geführten Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse in erheblichem Umfang Datenlücken zu befürchten sind, die zu erheblichen Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte führen könnten.

5. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot einer realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung entsprechen. So ist bereits nicht eindeutig, was der genaue Belastungsgrund der Grundsteuer sein soll.

6. Die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 243 ff. BewG und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke führt zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung.

7. Es besteht ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte, weil den Gutachterausschüssen keine effektiven Instrumente zur Sachverhaltsermittlung sowie zur Verifikation der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung stehen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 48
DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 48
YAAAJ-53864

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