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FG Rheinland-Pfalz 27.10.2011 6 K 2558/09, IWB 5/2012 S. 154

FG Rheinland-Pfalz | Freistellungsbescheinigung für bei der Kirche beschäftigten Grenzgänger

Die Kirchen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts i. S. des Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich mit der Folge der Geltung des Kassenstaatsprinzips für Einkünfte eines Grenzgängers aus der Beschäftigung bei einer Kirche (EFG 2012 S. 82).

Hinweis:

Die Klin. wohnte in Frankreich innerhalb der Grenzgänger-Zone. Sie war als Erzieherin in einem konfessionellen Kindergarten in Deutschland beschäftigt. Das FA lehnte die von ihr gem. § 39b Abs. 6 EStG i. V. mit Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich (Grenzgängerregelung) beantragte Freistellungsbescheinigung für den Lohnsteuer-Abzug ab. Das FG sieht die Grenzgängerregelung als durch die Sonderregelung in Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich ausgeschlossen an mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der Klin. nicht Frankreich, sondern Deutschland zusteht. Nach Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich können u. a. Gehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land oder eine juristisc...