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Zufluss von Arbeitslohn durch „Zugang zu Gemeinschaftsdiensten”?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAE-03581 § 13b AÜG bringt durch einen neu gefassten zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Anspruch Veränderungen bei der Frage des Zugangs von Leiharbeitnehmern zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten des Entleihers mit sich. In diesem Zusammenhang gilt es, auch mehrere lohnsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen, wobei vorliegend diskutiert wird, ob überhaupt steuerpflichtige geldwerte Vorteile zufließen und welche Besonderheiten sich daraus ergeben, dass [i]Heinrich, NWB 4/2012 S. 266 Leiharbeitnehmer regelmäßig einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nachgehen.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in
Umfang der Leistungen i. S. des § 13b AÜG
Aufgrund [i]Lohnsteuerliche Fragen durch neue Regelung im AÜG des mit Wirkung ab ins Gesetz eingefügten § 13b AÜG hat der Entleiher u. a. „dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt”. Die auch in der steuerlichen Fachliteratur bereits verschiedentlich besprochene Norm wirft lohnsteuerliche Fragen innerhalb des Dreiecksverhältnisses zwischen Mitarbeiter ...