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Rechnungsabgrenzung bei Bearbeitungsentgelten für Kredite
Neue Abgrenzungskriterien und streitanfällige Ausnahmetatbestände
[i]BFH, Urteil vom 22. 6. 2011 - I R 7/10 (BStBl 2011 II S. 870)Im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen durch Banken fallen häufig „Bearbeitungsentgelte” (d. h. bei Vertragsschluss zu leistende einmalige Entgelte) an. Der BFH hatte in diesem Zusammenhang mit Urteil vom - I R 7/10 (BStBl 2011 II S. 870) über die steuerliche Bilanzierung solcher Bearbeitungsentgelte für öffentlich geförderte [i]Horst, NWB 44/2011 S. 3688Darlehen im Rahmen einer Unternehmensfinanzierung zu entscheiden. Strittig war, ob für derartige Bearbeitungsentgelte ein sog. aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vorliegen. Die Vorinstanz ( NWB EAAAD-38412) hatte geurteilt, dass Bearbeitungsentgelte durch die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens abzugrenzen seien.
I. Die BFH-Entscheidung im Überblick
[i]Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn Entgelt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten istNach dem BFH-Urteil ist für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags (hier: öffentlich gefördertes Darlehen) zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt” kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Etwas anderes gilt aber, wenn ...