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BGH 28.10.2011 V ZR 253/10, NWB 9/2012 S. 713

Wohnungseigentumsrecht | Kopfprinzip bei Verwalterbestellung ist abdingbar

Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG). Diese Vorschrift schreibt das Mehrheitsprinzip als solches fest. Folglich können die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters nicht durch Vereinbarung etwa vom Erreichen einer qualifizierten Mehrheit oder von einem einstimmigen Beschluss abhängig gemacht werden. Der Regelungsgehalt des § 26 WEG erstreckt sich jedoch auch nach dem seit geltenden WEG nicht auf die Frage, ob die erforderliche Mehrheit nach Köpfen, Objekten oder Miteigentumsanteilen ermittelt werden soll. Vielmehr verweist die Vorschrift auf § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG, der das (abdingbare) Kopfprinzip regelt. Der Gesetzgeber hat sich bei der WEG-Reform in Kenntnis der gefestigten Rechtsprechung und nahezu einhelligen Auffassung in der ...