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Vertragsrecht | Keine Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede zum „untauglichen Sozialbetrug”
Eine Treuhandabrede, die bezweckt, Vermögen des Treugebers (hier: ein Sparguthaben) vor dem Sozialleistungsträger zu verheimlichen, ist nicht sittenwidrig, wenn das vorhandene Vermögen auf die Bewilligung oder die weitere Gewährung der Sozialleistung ohne Einfluss ist. Im Streitfall war der behinderte Kläger, der Leistungen der Arbeitsagentur zur Teilhabe am Arbeitsleben bezog, nach der objektiven Rechtslage nicht verpflichtet, den ihm geschenkten Geldbetrag der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Der Zufluss des Kontoguthabens war im Streitfall kein zu berücksichtigendes Einkommen, denn dabei handelte es sich nicht um zur Deckung des Ausbildungsbedarfs bestimmte Einnahmen gem. § 71 Abs. 2 SGB III. Objektive Nachteile haben sich durch die Vereinbarung der Parteien für Dritte nicht ergeben. Die Sittenwidrigk...