§ 16 Parlamentarische Kontrolle [1]
(1) 1Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wahrgenommen. 2§ 10a Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.
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SAAAE-02633
1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1633) mit Wirkung v. .