RStruktFG § 8

§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger [1]

Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.

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SAAAE-02633

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .