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Insolvenzverwalter
Zahlungen eines Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit sind steuerfrei, soweit sie aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X geleistet werden und über das Vermögen des früheren Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 3 Nr. 2 Buchstabe b EStG, R 3.2 Abs. 1 Satz 2 LStR); Entsprechendes gilt, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gar nicht gestellt oder abgelehnt wird. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt in diesem Fall lediglich in Höhe der Differenz zwischen dem erfüllten Arbeitslohnanspruch und den an die Bundesagentur für Arbeit geleisteten Rückzahlungen des vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslosengeldes vor.
Auch bei den folgenden Sozialleistungen, bei denen es in den vorstehend genannten Fällen zu einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 115 SGB X auf andere Sozialleistungsträger kommt, ist entsprechend zu verfahren:
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von der Berufsgenossenschaft gezahlte Verletztengeldansprüche (steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG; Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG),
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von der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall innerhalb der Sechs-Wochen-Frist (steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG; Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG),
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von der Deutschen Rentenversicherung gezahltes Übergangsgeld (steue...