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Arbeitsrecht; | Arbeitszeitgestaltungen im öffentlichen Gesundheitswesen
Die Rs. C-303/98 hat der wie folgt entschieden: (1) Eine Tätigkeit wie die der Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG des Rates v. über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und 93/104/EG des Rates v. über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. (2) Der nationale Richter kann bei Fehlen ausdrücklicher Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/104 das innerstaatliche Recht anwenden, soweit es unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeit der Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung die Voraussetzungen des Art. 17 der Richtlinie erfüllt. (3) Der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Te...