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EuGH 14.09.2000 Rs. C-16/99, IWB 18/2000

Wirtschaftsrecht; | Führen der Facharztbezeichnung

Mit hat der EuGH die Rs. C-16/99 wie folgt entschieden: (1) Ein Arzt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Facharztdiplom vorweisen kann, das aber in dem Verzeichnis der Facharztausbildungen in Art. 7 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates v. zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht aufgeführt ist. kann sich nicht auf Art. 19 dieser Richtlinie berufen, um die im Aufnahmemitgliedstaat bestehende entsprechende Berufsbezeichnung eines Facharztes zu führen. (2) Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 93/16 ist dahin auszulegen, dass er nur das Recht der Personen, die durch das mit dieser Richtlinie eingeführte System der gegenseitigen Anerkennung der Diplo...