Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
Literatur: Eich, Die Pflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit, MDR 1991, 385.
I. Die Verschwiegenheitspflicht
1Die Organe der Steuerberaterkammer können nur dann effektiv arbeiten, wenn ihnen möglichst viele Informationen gegeben werden. Hierfür ist das Vertrauen der Kammermitglieder notwendig, aber auch dritter Personen als Informanten in die Wahrung der Verschwiegenheitsverpflichtung derjenigen Personen, die mit der Angelegenheit befasst werden. Im Besonderen gilt dies in Berufsaufsichtsverfahren im Kontakt der Kammer mit dem Berufsangehörigen und ggf. dem Beschwerdeführer (§ 80 Rdn. 59; § 81 Rdn. 5).
1. Der betroffene Personenkreis
2Nach der Überschrift des § 83 werden die „Vorstandsmitglieder" zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. ausführlich Eich, MDR 1981, 385 zur Parallelvorschrift des § 76 Abs. 1 BRAO). Darüber hinaus nimmt aber Abs. 1 S. 2 auch andere Personen in die Pflicht zur Verschwiegenheit.
a) Vorstandsmitglieder
3Die Mitglieder des Vorstands, die durch § 83 Abs. 1 verpflichtet werden, sind zunächst die nach § 77 von den Kammermitgliedern gewählten ...