Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986, 289; Mittelsteiner, Rügerecht des Kammervorstands, DStR 1993, 1043.
I. Übersicht, Systematik
1Um die Rüge als Akt der Berufsaufsicht einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen, ist durch das 3. StBÄndG 75 § 82 in das Gesetz eingefügt worden. Diese Vorschrift garantiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. In Übereinstimmung mit §§ 63a WPO, 74a BRAO ist wegen sachlicher Nähe zum berufsgerichtlichen Verfahren die gerichtliche Überprüfung dem Berufsgericht, d. h. der Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht zugewiesen worden. Voraussetzung ist, dass der betroffene Berufsangehörige zunächst Einspruch gegen den Rügebescheid einlegt und der Vorstand der Steuerberaterkammer diesem nicht abgeholfen hat (§ 81 Rdn. 67). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Rüge in der Form des Einspruchsbescheids. Nach Abs. 3 S. 1 findet eine Rechtmäßigkeitskontrolle statt, die eine Überprüfung der maßgeblichen Tatsachen mit einschließt. Für das Verfahren gelt...