Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 77 Vorstand
I. Der Vorstand der Steuerberaterkammern
1Das entscheidende Organ der Steuerberaterkammern ist der Vorstand.
1. Die gesetzliche Ausgestaltung
2Allerdings enthält das Gesetz lediglich in § 77 die beiden Aussagen, wonach der Vorstand von den Mitgliedern gewählt wird und nur wählbar ist, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.
3Dies steht im Gegensatz zu der BRAO (§§ 63–77), die detaillierte Regeln zur Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes wie auch zur Voraussetzung und zum Ausschluss der Wählbarkeit und zur Wahlperiode sowie zur Beschlussfassung.
4Dennoch ist § 77 Satz 1 zu entnehmen, dass der Vorstand als notwendiges Organ der Steuerberaterkammer anzusehen ist, dem die grundsätzliche Aufgabe der Selbstverwaltung übertragen ist. Der Vorstand vertritt die Kammer und führt ihre Geschäfte. Die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse sind Beschlüsse der von ihm geführten Steuerberaterkammer (so auch Gehre/Koslowski, § 77 Rdn. 1). Aus § 76 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich, dass das Gesetz grundsätzlich von der Zuständigkeit des Gesamtvorstandes ausgeht (Gehre/Koslowski...