Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 77 Vorstand

Roland Kleemann (Januar 2012)

I. Der Vorstand der Steuerberaterkammern

1Das entscheidende Organ der Steuerberaterkammern ist der Vorstand.

1. Die gesetzliche Ausgestaltung

2Allerdings enthält das Gesetz lediglich in § 77 die beiden Aussagen, wonach der Vorstand von den Mitgliedern gewählt wird und nur wählbar ist, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.

3Dies steht im Gegensatz zu der BRAO (§§ 63–77), die detaillierte Regeln zur Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes wie auch zur Voraussetzung und zum Ausschluss der Wählbarkeit und zur Wahlperiode sowie zur Beschlussfassung.

4Dennoch ist § 77 Satz 1 zu entnehmen, dass der Vorstand als notwendiges Organ der Steuerberaterkammer anzusehen ist, dem die grundsätzliche Aufgabe der Selbstverwaltung übertragen ist. Der Vorstand vertritt die Kammer und führt ihre Geschäfte. Die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse sind Beschlüsse der von ihm geführten Steuerberaterkammer (so auch Gehre/Koslowski, § 77 Rdn. 1). Aus § 76 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich, dass das Gesetz grundsätzlich von der Zuständigkeit des Gesamtvorstandes ausgeht (Gehre/Koslowski...

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